§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Schule Im Sonnigen Winkel e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Gerichtsstand ist Stuttgart.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und musischen Fähigkeiten.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verdeutlicht durch
a) die Pflege des Verbundenheitsgefühls gegenwärtiger und ehemaliger Schüler,
Eltern, Lehrer und deren Ehegatten mit der Schule Im Sonnigen Winkel,b) die Förderung der Schule Im Sonnigen Winkel und ihrer Schüler vor allem in den musischen, künstlerischen, handwerklichen und sonstigen unterrichtsbegleitenden Bereichen. Der Verein will die Anschaffung von Sachmitteln für unterrichtsbegleitende Zwecke, die Einrichtung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, musischen Angeboten, Schulpartnerschaften, Klassenfahrten und Exkursionen ideell wie materiell unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle gegenwärtigen und ehemaligen Schüler, Eltern, Lehrer der Schule Im Sonnigen Winkel sowie deren Ehegatten erwerben. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Weitere Personen können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie einen konkreten persönlichen und ideellen Bezug zur Schule Im Sonnigen Winkel besitzen.
(3) Aufnahmeanträge zum Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Vereins werden in der Mitgliederversammlung vom Vorstand im Rahmen seines Tätigkeitsberichts über die Aktivitäten des Vereins informiert. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann von einer von ihm schriftlich legitimierten Person seines Vertrauens dabei vertreten werden, auch wenn dieser nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
(2) Ein freiwilliger Austritt kann durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
a) das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist, oder
b) mehrfach in erheblicher Weise gegen die Zielsetzungen des Vereins verstoßen hat.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie ferner dem / der Schulleiter/in und dem / der jeweils amtierenden Elternbeiratsvorsitzenden der Schule Im Sonnigen Winkel.
Die beiden letztgenannten Vorstandsmitglieder sind den gewählten Vorstandsmit-gliedern gleichgestellt. Sofern sie die Übernahme der Vorstandstätigkeit ablehnen, können die gewählten Vorstandsmitglieder den / die Stellvertreter/in oder eine/n sonst an der Schule aktiv tätige/n Lehrer/in bzw. ein Mitglied des Elternbeirats als Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch seinen Vorsitzenden vertreten. Im übrigen wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die nach § 8 Abs. (1) dieser Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Nachfolger für den Rest der laufenden Wahlperiode bestimmen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands. Die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der sitzungsführende Vertreter des Vorsitzenden. Über den Verlauf der Sitzung soll eine Niederschrift erstellt werden.
(7) Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand auch Beschlüsse ohne Einhaltung der Formen und Firsten fassen. Beschlüsse können auf brieflichem, telegraphischem oder telefonischem Weg per Brief, Telefax oder e-mail gefaßt werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung beteiligen und kein Vorstandsmitglied der Art der Beschlußfassung widerspricht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Die Ehegatten der Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, auch wenn sie nicht selbst Mitglied sind. Gäste sind zugelassen, solange nicht ein gegenteiliger Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung
a. wählt alle zwei Jahre die nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder;
b. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht des Kassenwarts und den Bericht des Kassenprüfers entgegen. Sie entlastet den Vorstand und den Kassenwart;
c. bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer stellen das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor;
d. entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e. legt den Jahresbeitrag fest. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Fehlen eines eigenen Einkommens) auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewähren;
f. beschließt Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(6) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist von dem von der Versammlung gewählten Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schule Im Sonnigen Winkel und ihrer Schüler zu verwenden hat.
§ 11 Schlußvorschriften
(1) Sofern vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, zur Behebung der Beanstandungen die Satzung entsprechend abzuändern. Die geänderte Satzung muß von dem Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(2) Diese Satzung trat in ihrer ursprünglichen Form zum 01.01.1994 in Kraft.